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Informationen zum revidierten kantonalen Energiegesetz

Das revidierte Energiegesetz des Kantons Aargau tritt am 1. April 2025 in Kraft und bringt neue Vorgaben für den Heizungsersatz in Wohngebäuden.

Das müssen Sie wissen

Massgebend für die neuen kantonalen Vorgaben ist das Datum der Auftragsbestätigung des Installateurs.

Liegt die Auftragsbestätigung bis zum 31. März 2025 vor? Dann gelten die bisherigen Bestimmungen.
Erfolgt die Auftragsbestätigung ab dem 1. April 2025? Dann gelten die folgenden neuen Vorgaben.

 

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Kostennachweis für fossile Heizungen/Wärmeerzeuger

Fossile Heizungen/Wärmeerzeuger bleiben erlaubt, sofern neu ein Kostennachweis belegt, dass die Energie-, Investitions- und Betriebskosten maximal zehn Prozent teurer sind als die einer erneuerbaren Alternative z.B. Luft-Wasser-Wärmepumpe. Der Kostennachweis erfolgt über das EVEN-Portalin der Regel durch den Installateur/die Bauleitung (in enger Absprache mit der Bauherr-/Eigentümerschaft).

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Gasheizungen erfüllen die neuen gesetzlichen Vorgaben

Gasheizungen erfüllen die neuen gesetzlichen Vorgaben für den Mindestanteil erneuerbarer Energie auch nach dem 1. April 2025. Wyna Energie liefert mindestens zehn Prozent erneuerbares Schweizer Biogas an Wohnbauten. Hierfür schliesst Wyna Energie mit dem Kanton eine Vereinbarung auf Grundlage der Standardlösung 12b (Versorgerlösung) ab.

  • Der Nachweis für den Mindestanteil erneuerbarer Energie für Kunden von Wyna Energie basiert auf dem Nachweis EN-120 (Versorgerlösung).
  • Als Kundin oder Kunde von Wyna Energie müssen Sie nichts weiteres unternehmen.
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Meldepflicht für Heizungs-/Wärmeerzeugerersatz

Jeder Heizungs-/Wärmeerzeugerersatz muss vor Beginn der Arbeiten dem Kanton Aargau gemeldet werden (Nachweis EN-103 AG). Diese Meldung erfolgt über das EVEN-Portal und erfolgt in Kombination mit dem Kostennachweis in der Regel durch den Installateur/die Bauleitung (in enger Absprache mit der Bauherr-/Eigentümerschaft).


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie vor dem 1. April 2025 eine neue Heizung planen, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig bei Ihrem Installateur zu informieren und einen Auftrag zu erteilen. Findet die Auftragserteilung für die Heizungserneuerung ab dem 1. April 2025 statt, ist ein Kostennachweis erforderlich. Falls das Zehn-Prozent-Kriterium beim Kostennachweis eingehalten ist, können Sie auch weiterhin eine Gasheizung installieren.

Die Verantwortung obliegt stets der Bauherr-/Eigentümerschaft.

 

Haben Sie Fragen? Der Kanton Aargau informiert auf der Webseite www.ag.ch/energiegesetz über das revidierte Energiegesetz sowie über Vorschriften und Energievollzug.

Informationen zu den erneuerbaren Gasprodukten von Wyna Energie finden Sie unter www.wyna-energie.ch/naturgas.